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Gemäß Artikel 26 des Gesetzesdekrets Nr. 49 vom 14. März
2014 über die "Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU bezüglich
des Elektroschrotts und Elektronikschrotts" ist Folgendes zu
beachten:
ENTSORGUNG VON ELEKTROSCHROTT:
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf dem Gerät oder auf
seiner Verpackung weist darauf hin, dass dieses Produkt am Ende seiner
Lebensdauer nicht mit dem normalen Hausmüll entsorgt werden darf.
Aus diesem Grund muss der Benutzer das Gerät am Ende
seiner Lebensdauer zu geeigneten lokalen Sammelstellen für
elektrotechnische und elektronische Abfälle bringen.
Alternativ dazu kann das zu entsorgende Gerät beim Kauf eines
neuen, gleichwertigen Geräts dem Fachhändler übergeben werden.
Elektronische Produkte mit Abmessungen unter 25 cm können
außerdem zur Entsorgung bei Fachhändlern von elektronischen
Produkten mit einer Verkaufsäche von mindestens 400 m
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abgegeben
werden, ohne dass die Verpichtung zum Kauf eines neuen Produkts
besteht.
Die angemessene getrennte Müllsammlung zur Gewährleistung des
anschließenden fachgerechten Recyclings und der umweltfreundlichen
Entsorgung des Altgerätes trägt dazu bei, dass etwaige negative
Einüsse auf Umwelt und Gesundheit vermieden und Materialien des
Gerätes wieder verwertet und/oder recycelt werden können.
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